Bundesverfassungsgesetz Artikel 16

Artikel 16. (1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen Abschluss ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss des Staatsvertrages obliegen dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.

Wortlaut aus dem Bundesverfassungsgesetz, das die Slowenen zusätzlich als Änderung in der Landesverfassung in Anspruch nehmen wollen. Dann ist „Nordslowenien“ perfekt und der Abwehrkampf mit der Volksabstimmung für die Slowenen von der Geschichte weg! Somit wird auch die Minderheitenfeststellung „umgangen“! Alles rein rechtlich! Wer denkt da noch an die „armen Slowenen“(?!) Das wäre eine direkte Anerkennung Sloweniens als Nachfolgestaat des Staatsvertrages!